1. AUFTRAGSERTEILUNG
1.1 Mit Auftragserteilung an uns – gleichgültig in welcher Form – erkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an und bestätigt, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln.
1.2 Abweichende Vorschriften, Bedingungen oder Vereinbarungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkennen.
1.3 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote, die auf Nachfrage erstellt werden, sind im Bereich von Dienstleistungen freibleibend.
1.4 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Kalkulationen, Testlizenzen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Kommt kein Auftrag zustande, sind diese Unterlagen innerhalb von 7 Kalendertagen entweder an uns zurückzusenden oder nachweislich datenschutzkonform zu vernichten.
2. PREISE und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1 Es gelten unsere jeweils aktuellen Preise. Skontoabzüge oder Rabatte sind nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen zulässig.
2.2 Sollten bis zur Ausführung des Auftrags Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen. Maßgeblich ist das jeweilige Lieferdatum. Der Käufer wird hiervon informiert. Preissteigerungen bis zu 10 % beeinträchtigen die Wirksamkeit des Vertrags nicht. Bei darüber hinausgehenden Erhöhungen steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
2.3 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
2.4 Nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft bei Projektarbeiten hat die Abnahme innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen. Erfolgt diese nicht und werden keine wesentlichen Mängel angezeigt, gilt die Leistung als abgenommen. Der Restbetrag wird fällig.
3. LIEFERUNG und RÜCKTRITTSVORBEHALT
3.1 Lieferzeiten und Versandkosten sind der Seite „Zahlung & Versand“ zu entnehmen.
3.2 Rücksendungen von Waren dürfen nur nach vorheriger Ankündigung und Bestätigung durch uns erfolgen. Die Annahme nicht angekündigter Sendungen kann verweigert werden.
3.3 Verbindliche Lieferfristen gelten nur für Lagerware. Für Waren im sogenannten Deckungsgeschäft (d. h. Waren, die erst beschafft werden müssen) gilt eine maximale Vertragsbindung von sechs Monaten ab Auftragsbestätigung. Wird die Ware in dieser Zeit nicht geliefert und auch eine maximal dreimonatige Nachfrist bleibt erfolglos, behalten wir uns das Rücktrittsrecht vom Vertrag vor – jedoch nur, wenn der Rücktritt auf eine nicht von uns zu vertretende Nichtbelieferung durch unseren Vertragspartner zurückzuführen ist.
4. AUSWAHLEN und LEIHSTELLUNGEN
4.1 Bei Test- oder Leihstellungen gilt die Ware als käuflich übernommen, sofern sie uns nicht bis zum vereinbarten Termin im Originalzustand zurückgesendet wird.
4.2 Bei Auswahlsendungen und Leihstellungen trägt der Empfänger alle Risiken, einschließlich des zufälligen Untergangs. Der Empfänger ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Etwaige Ansprüche gegen die Versicherung werden hiermit unwiderruflich an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
5. BEANSTANDUNGEN
5.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang am Bestimmungsort auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, versteckte Mängel spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt schriftlich zu melden. Grundlage ist § 377 HGB.
5.2 Die Fristen für Transportschäden richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Transportdienstleisters und sind strikt einzuhalten.
5.3 Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehlschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
5.4 Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, unzulässige Änderungen oder übermäßige Beanspruchung durch den Käufer oder Dritte entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Gleiches gilt für unerhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderungen.
6. ZAHLUNG und EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Käufer erkennt ausdrücklich den verlängerten Eigentumsvorbehalt bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung vor vollständiger Zahlung an.
6.2 Vor vollständiger Bezahlung ist eine Verarbeitung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware unzulässig.
6.3 Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung werden bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und dürfen zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Käufers betreten.
7. SCHUTZRECHTE
7.1 Unsere Entwürfe, Modelle, Logos und sonstige Unterlagen gelten als geistiges Eigentum, unabhängig davon, ob besondere Schutzrechte bestehen. Jegliche Nachahmung oder Vervielfältigung ist ohne schriftliche Genehmigung untersagt.
7.2 Wir behalten uns vor, bei Projekten an geeigneter Stelle einen dezenten Hinweis auf uns einschließlich Verlinkung zu platzieren, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
8. LIZENZEN
8.1. Es gilt unsere Lizenzvereinbarung (EULA). Falls die Software nicht von uns hergestellt wurde, gilt die Lizenzvereinbarung des entsprechenden Herstellers.
8.1.1. Vorbemerkung
Diese Lizenzbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Nutzung der Software werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diese Lizenzbestimmungen anerkannt.
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Soweit der Lizenzgeber nicht selbst die Schutzrechte an der Software oder Teilen davon besitzt, so besitzt er die Rechte, die die Weitergabe und Nutzung durch Dritte erlauben. Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Verpackung und dem Handbuch sowie sonstigem zugehörigen schriftlichem Material.
Mit Vertragsschluss über die Lieferung/den Download von Software (unabhängig vom Speichermedium) wird dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software eingeräumt, das auf die nachfolgend beschriebene Nutzung beschränkt ist. Alle dort nicht ausdrücklich aufgeführten Nutzungsrechte verbleiben bei Schönes & Seltenes IT Services als Inhaber aller Urheber- und Schutzrechte.
8.1.2. Umfang der Nutzungsrechte
8.1.2.1 Diese Lizenz erlaubt Ihnen die Benutzung einer Kopie der Software auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet wird. Die Benutzung der Software bedeutet, dass die Software entweder in einem temporären Speicher (z. B. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z. B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist. Wenn Sie Mehrfachlizenzen für die Software erworben haben, dürfen Sie immer nur höchstens so viele Kopien in Benutzung haben, wie Lizenzen von Ihnen erworben wurden.
8.1.2.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software Kopien, insbesondere Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies dem üblichen Gebrauch entspricht.
8.1.2.3 Sofern der Lizenznehmer ein Lizenzpaket vom Lizenzgeber erworben hat, ist er berechtigt, Kopien gemäß der Anzahl der erworbenen Lizenzen selbst herzustellen und entsprechend den Regelungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen.
8.1.3. Beschränkung der Lizenz
8.1.3.1 Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfältigt noch verbreitet werden.
8.1.3.2 Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden.
8.1.3.3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen.
8.1.3.4 Die Benutzung der Software auf mehreren Computern trotz fehlender Mehrplatzlizenz wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
8.1.3.5 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
8.1.3.6 Die Software wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
8.1.3.7 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten oder zu verleasen.
8.1.4. Vertragsverletzung und Kündigung
8.1.4.1 Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen eine Vorschrift dieses Vertrages verstößt.
8.1.4.2 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten.
8.1.5. Änderungen und Aktualisierungen
8.1.5.1 Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software (Updates) zu erstellen.
8.1.5.2 Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen.
8.1.5.3 Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software an solche Lizenznehmer auszuliefern, die eine oder mehrere vorhergehende Aktualisierungen zurückgesandt oder Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben.
8.1.6. Gewährleistung und Haftung
8.1.6.1 Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Lizenznehmer ein
Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
8.1.6.2 Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen.
8.1.6.3 Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist und der Lizenznehmer SundS ITS die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
8.1.6.4 Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Lizenznehmer der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Lizenznehmer teilt dem Lizenzgeber mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Lizenznehmer mit sich bringen würde. Der Lizenzgeber kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für Ihn durchführbar ist.
8.1.6.5 Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lizenzgeber für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel zwei Versuche innerhalb der vom Lizenznehmer gesetzten Software-Lizenz Bestimmungen SundS ITS Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Lizenznehmer nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Lizenznehmer das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
8.1.6.6 Hat der Anwender die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Anwender, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
8.1.6.7 Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software oder Hardware zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen.
8.1.6.8 Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
8.1.6.9 Über diese Gewährleistung hinaus haftet die Firma für den Zeitraum von einem Jahr ab Ablieferung der Software nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Fall einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Anwender es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Eine finanzielle Haftung, die über den Finanzumfang des Projektes hinausgeht, ist ausgeschlossen.
8.2 Für Fremdsoftware gilt die jeweilige Endbenutzer-Lizenz Vereinbarung (EULA) des Herstellers bzw. Rechteinhabers.
9. HELPDESK
9.1 Das erworbene Kontingent wird bei Inanspruchnahme in 5-Minuten-Takten verrechnet.
9.2 Unsere Mitarbeiter sind berechtigt, zur Fertigstellung einer Aufgabe bis zu einer Stunde über das gebuchte Kontingent hinaus zu buchen. Der Mehraufwand wird mit der nächsten Abrechnung verrechnet.
9.3 Es gelten unsere Bürozeiten von 09:00 bis 17:00 Uhr (MEZ/MESZ), sofern nicht anders vereinbart. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage sowie Feiertage in NRW. Bei Ankündigung mit mindestens drei Werktagen Vorlauf können Sonderregelungen (z. B. Betriebsferien) greifen.
9.4 Wir garantieren eine generelle Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel. Fremdverschuldete Ausfälle (z. B. durch Netzbetreiber oder Stromversorger) gelten als höhere Gewalt.
9.5 Auf besonderen Antrag kann ein Helpdesk-Kontingent aufgelöst werden. Bereits erbrachte Leistungen werden zum aktuellen Standardstundensatz verrechnet; ein etwaiges Restguthaben wird erstattet.
9.6 Helpdesk-Kontingente verfallen, wenn sie länger als 24 Monate nicht genutzt wurden.
9.7 Beanstandungen zu abgerechneten Zeiten oder Leistungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bearbeitung schriftlich anzuzeigen.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
10.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
10.2 Eine Haftung für Datenverlust besteht nur, wenn der Kunde seine Daten regelmäßig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form und in einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren gesichert hat. Die Haftung ist auf die Kosten der Wiederherstellung beschränkt.
11. TEILNICHTIGKEIT, ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND
11.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3 Im Rahmen der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung werden personenbezogene Daten gemäß DSGVO und BDSG-neu verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
11.4 Vertragssprache ist Deutsch.
11.5 Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hürth/Brühl, bei landgerichtlichen Streitigkeiten das Landgericht Köln.